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Kaminkehrer
Bis Ende 2012 hatten die Bezirksschornsteinfegermeister in ihrem jeweiligen Kehrbezirk das Monopol inne. Sie waren für alle Schornsteinfegeraufgaben in ihrem Kehrbezirk allein zuständig. Aufgrund von Gesetzesänderungen sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bisher Bezirksschornsteinfegermeister) nur noch einige hoheitliche Tätigkeiten vorbehalten, etwa die Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheids, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen oder Ersatzvornahmen. Außerdem hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das Kehrbuch für seinen Bezirk zu führen und die fristgemäße Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten zu überwachen.
Die nicht hoheitlichen Aufgaben, z.B. Mess-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten, unterliegen seit 01.01.2013 dem freien Wettbewerb. Jeder Betrieb, der in Deutschland handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten berechtigt ist, kann diese freien Arbeiten nun ausführen. Berechtigt sind solche Betriebe, die für diese Tätigkeiten in die Handwerksrolle eingetragen sind oder auf Grundlage des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen.
Das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt auf seiner Internetseite ein Schornsteinfegerregister, anhand dessen nachvollzogen werden kann, ob ein Betrieb die Voraussetzung für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Die Preise für die sich im Wettbewerb befindlichen Schornsteinfegerarbeiten sind frei verhandelbar. Für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen hoheitlichen Aufgaben gilt eine staatliche Gebührenordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO).
Informieren Sie sich über die Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern auch auf den Internetseiten der Kaminkehrerinnung Oberbayern .