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Schülerbeförderung
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert. Dabei ist der Landkreis Fürstenfeldbruck zuständig für die Schülerbeförderung zu öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen bei Vollzeitunterricht und Förderschulen.
Voraussetzung ist, dass der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Fürstenfeldbruck hat. Ab Jahrgangsstufe 11 kommt ein Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Betracht.
Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, wenn der Fußweg von der Wohnung bis zur Schule länger als 3 km (bei Förderschulen bis zur Jahrgangsstufe 4 länger als 2 km) ist.
Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (= Kosten der notwendigen Beförderung) erreichbar ist.
Falls die gewählte Schule nicht die nächstgelegene ist, muss die Nichtaufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule belegt werden (Nachweis).
Welche Schule in Ihrem Fall die nächstgelegene ist, bitten wir in Zweifelsfällen bei uns zu erfragen. Wir beraten Sie gerne.
Anträge auf Fahrkostenerstattung sind jährlich neu zu stellen.
Alle Anträge bzw. Formulare müssen in Papierform und mit Originalunterschrift sowie Schulstempel beim Landratsamt Fürstenfeldbruck eingehen. Eine Übersendung per E-Mail / Fax ist nicht möglich. Die Anträge sind der Infobox rechts zu entnehmen.
Dies sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in der Schülerbeförderung:
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges - SchKfrG
Verordnung über die Schülerbeforderung - SchBefV
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG
Voraussetzung ist, dass der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Fürstenfeldbruck hat. Ab Jahrgangsstufe 11 kommt ein Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Betracht.
Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, wenn der Fußweg von der Wohnung bis zur Schule länger als 3 km (bei Förderschulen bis zur Jahrgangsstufe 4 länger als 2 km) ist.
Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (= Kosten der notwendigen Beförderung) erreichbar ist.
Falls die gewählte Schule nicht die nächstgelegene ist, muss die Nichtaufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule belegt werden (Nachweis).
Welche Schule in Ihrem Fall die nächstgelegene ist, bitten wir in Zweifelsfällen bei uns zu erfragen. Wir beraten Sie gerne.
Anträge auf Fahrkostenerstattung sind jährlich neu zu stellen.
Alle Anträge bzw. Formulare müssen in Papierform und mit Originalunterschrift sowie Schulstempel beim Landratsamt Fürstenfeldbruck eingehen. Eine Übersendung per E-Mail / Fax ist nicht möglich. Die Anträge sind der Infobox rechts zu entnehmen.
Dies sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in der Schülerbeförderung:
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges - SchKfrG
Verordnung über die Schülerbeforderung - SchBefV
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG