Landratsamt Fürstenfeldbruck
Bauamt
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Häufige Fragen

Baugenehmigungen werden in der Regel ca. 20 Jahre lang im Landratsamt aufbewahrt. Danach erfolgt die Abgabe ans Staatsarchiv München.
Aktuell sind alle Akten der Jahrgänge 2002 und älter bereits abgegeben.

Nähere Informationen zur Anforderung der Akten, das Anforderungsformular sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse finden Sie auf der Homepage des Staatsarchivs München.

Alternativ können Sie sich auch an die für Sie zuständige Stadt / Gemeinde wenden.

Die Genehmigungsgebühren richten sich nach dem Kostenverzeichnis (KVz) und stehen in Abhängigkeit zu den planungsrechtlichen Voraussetzungen, dem Prüfungsumfang entsprechend dem Verfahren und der Beauftragung (Brandschutzprüfung!), sowie den Kosten für den umbauten Raum, für den je nach Art des Bauvorhabens für den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Fürstenfeldbruck einheitliche Sätze gelten.

Nicht die Gemeinde, sondern das Landratsamt erteilt grundsätzlich die Genehmigung. Also ja: das Landratsamt muss noch prüfen.  Die Gemeinde/die Stadt erteilt das Einvernehmen zu Bauvorhaben nach §31 bis §35 BauGB oder versagt es. Die Zustimmung der Gemeinden durch die Erteilung des Einvernehmens ist eine formelle Voraussetzung für eine Genehmigung, welche grundsätzlich erst durch das Bauamt im Landratsamt  (Untere Bauaufsichtsbehörde) erteilt wird. Dies bedeutet: das Bauamt prüft, ob ein Bauantrag genehmigt werden kann.

Siehe hierzu die Beispiele in Verfahrensfreie Bauvorhaben.

Seit dem 01.01.2013 gilt die Rauchwarnmelderpflicht für neu errichtete Wohnungen. Zum 31.12.2017 endete auch die Frist zur Nachrüstung von Rauchwarnmeldern für alle übrigen Wohnungen.
 

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