Landratsamt Fürstenfeldbruck
KFZ-Zulassung
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Ersatzdokumente bei Verlust oder Unlesbarkeit

Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bzw. ein Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier, bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen zudem die gesiegelten Kennzeichenschilder.

Geht etwas davon verloren oder wird unbrauchbar, so muss für Ersatz gesorgt werden.

Bitte beachten Sie, dass durch die Einführung der neuen EU-harmonisierten Fahrzeugpapiere bei Ersatz eines alten Dokuments immer beide Teile der Zulassungsbescheinigung neu ausgestellt werden müssen! Mischdokumente sind nicht erlaubt.

Bitte wählen Sie:

 

Diese Dienstleistungen stehen Ihnen auch im Bürgerservice-Zentrum zur Verfügung!

Ist Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein ) unbrauchbar geworden (z.B. unleserlich, eingerissen), so benötigen Sie zur Beantragung eines Ersatzdokuments:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Bisherige (unbrauchbare) Zulassungsbescheinigung Teil I.
  • Wenn die bisherigen Fahrzeugpapiere vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden:
    bisherigen (unbrauchbaren) Fahrzeugschein und
    Fahrzeugbrief (muss wegen neuen EU-Dokumenten mit ausgetauscht werden).
  • Ggf. Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung von TÜV/Dekra usw., sollte der Eintrag auf dem unbrauchbaren Schein nicht mehr lesbar sein.

Haben Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein verloren so müssen Sie folgende Dokumente vorlegen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung)
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung von TÜV/Dekra usw.
  • Unterschriebene Verlusterklärung des Halters (bitte dem Beauftragten mitgeben, sollte der Halter nicht selbst bei der Zulassungsbehörde vorsprechen)
  • Wenn die bisherigen Fahrzeugpapiere vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden:
    Fahrzeugbrief (muss wegen neuen EU-Dokumenten mit ausgetauscht werden)

Weitere Informationen finden Sie unter Wichtige Tipps vor dem Besuch.

Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugbrief unbrauchbar geworden, so benötigen Sie zur Beantragung eines Ersatzdokuments:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Bisherige Zulassungsbescheinigung Teil II / bisherigen Fahrzeugbrief.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein.

Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugbrief in Verlust geraten, müssen Sie folgende Dokumente vorlegen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein.
  • Unterschriebene Verlusterklärung des Halters (bitte dem Beauftragten mitgeben, sollte der Halter nicht selbst bei der Zulassungsbehörde vorsprechen).
  • Eidesstattliche Versicherung des Halters zur Vorlage bei einer Behörde über den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II / des Fahrzeugbriefes

Weitere Informationen finden Sie unter Wichtige Tipps vor dem Besuch.

Bei Verlust darf die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II erst nach abgelaufener Aufbietungsfrist und Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt ausgefertigt und an den Halter ausgehändigt werden.

Sind Sie nicht der eingetragene Halter (Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung Teil II / Brief erworben) oder handelt es sich um ein Fahrzeug, das nicht in Fürstenfeldbruck zugelassen ist oder war, so klären Sie bitte die Angelegenheit im persönlichen Beratungsgespräch mit einem unserer Mitarbeiter.

Grundsätzlich ist der eingetragene Halter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angehalten. Hat jedoch der Käufer nachweislich (Kaufvertrag) als letzter den Fahrzeugbrief in seiner Verfügung gehabt, so hat natürlich dieser den Verlust zu erklären.

Ist ein oder sind die zwei Kennzeichenschilder unbrauchbar geworden (unleserlich, beschädigt) so können Sie eine Ersatzstempelung beantragen.

Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein.
  • Das oder die unbrauchbaren Kennzeichenschild(er) müssen von der Zulassungsbehörde entstempelt werden.

Ist ein Kennzeichen abhanden gekommen, so ist eine Umkennzeichnung zwingend erforderlich.

Dazu benötigen wir:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung)
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief.
  • Unterschriebene Verlusterklärung des Halters (bitte dem Beauftragten mitgeben, sollte der Halter nicht selbst bei der Zulassungsbehörde vorsprechen).
  • Verlust oder Diebstahlanzeige der Polizei.
  • Noch vorhandenes Kennzeichen (bei Abhandenkommen von nur einem Kennzeichen).

Mit Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 01.03.2007 wurde auch der Begriff der Betriebserlaubnis durch den Begriff der Genehmigung abgelöst und dem europäischen Sprachgebrauch angepasst. An die Stelle der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) tritt nunmehr die nationale Typgenehmigung und die EG-Typgenehmigung. Der früheren Einzelbetriebserlaubnis entspricht die Einzelgenehmigung. Die "Betriebserlaubnis" findet jedoch immer noch als Sammelbegriff für alle Genehmigungsarten Verwendung.

Bei Unbrauchbarkeit der Betriebserlaubnis:

Ist Ihre nationale Typgenehmigung oder das COC-Papier (= EG-Typgenehmigung) unbrauchbar geworden, kann mit Rückgabe der beschädigten Genehmigung der Hersteller eine Folgegenehmigung erstellen. Die Zulassungsbehörde trägt dann in die neue Typgenehmigung das zugeteilte Kennzeichen nach.

Ist eine Einzelgenehmigung unbrauchbar geworden, so kann unter Vorlage dieser Genehmigung eine Zweitschrift (Datenblatt) bei der Technischen Prüfstelle (TÜV) beantragt werden. Die Zulassungsbehörde trägt dann in das neue Datenblatt die erteilte Genehmigung und das zugeteilte Kennzeichen nach und kennzeichnet die Einzelgenehmigung als Zweitschrift.

Bei Verlust der Betriebserlaubnis:

Ist Ihre nationale Typgenehmigung oder das COC-Papier (= EG-Typgenehmigung) in Verlust geraten, so müssen Sie bei der Zulassungsbehörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen, mit welcher Sie beim Hersteller eine Folgegenehmigung beantragen.

Ist eine Einzelgenehmigung verloren gegangen, so kann unter Vorlage einer Verlusterklärung ebenfalls eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgegeben werden. Bei einer Technischen Prüfstelle (TÜV) können Sie dann einen Einzelgenehmigungsbogen (Datenblatt) erstellen lassen, die Zulassungsbehörde trägt dann in das Datenblatt die erteilte Genehmigung und das zugeteilte Kennzeichen nach und kennzeichnet die Einzelgenehmigung als Zweitschrift.

Die Zulassungsbehörde kann zwar auch bei Verlust eine Zweitschrift direkt erstellen, jedoch sind seit Einführung der neuen EU-harmonisierten Fahrzeugdokumente nicht mehr alle technischen Daten gespeichert. Diese Daten gehen Ihnen dann im Gegensatz zur Erstellung eines Datenblattes bei der Technischen Prüfstelle verloren!

Bei Vorsprache bei der Zulassungsbehörde bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister.
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein.
  • Unterschriebene Verlusterklärung des Halters (bitte dem Beauftragten mitgeben, sollte dieser nicht selbst bei der Zulassungsbehörde vorsprechen).
  • Neuen Genehmigungsbogen (Datenblatt) von der Technischen Prüfstelle (TÜV).

Weitere Informationen finden Sie unter Wichtige Tipps vor dem Besuch.

Mit Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 01.03.2007 wurde auch der Begriff der Betriebserlaubnis durch den Begriff der Genehmigung abgelöst und dem europäischem Sprachgebrauch angepasst. An die Stelle der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) tritt nunmehr die nationale Typgenehmigung und die EG-Typgenehmigung. Der früheren Einzelbetriebserlaubnis entspricht die Einzelgenehmigung. Die "Betriebserlaubnis" findet jedoch immer noch als Sammelbegriff für alle Genehmigungsarten Verwendung.

Ist Ihre nationale Typgenehmigung oder das COC-Papier (= EG-Typgenehmigung) unbrauchbar geworden, kann mit Rückgabe der beschädigten Betriebserlaubnis der Hersteller eine Folgegenehmigung erstellen.

Haben Sie das Original der nationale Typgenehmigung oder das COC-Papier verloren, so können Sie beim Hersteller unter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörden, eine Zweitschrift beantragen.

Existiert der Hersteller nicht mehr oder hatten Sie ohnehin bereits eine Einzelgenehmigung für Ihr Fahrzeug, so kann die Technische Prüfstelle (TÜV) im Rahmen einer technischen Abnahme einen Einzelgenehmigungsbogen (Datenblatt) erstellen. Durch Vorsprache bei der Zulassungsbehörde wird dann die Genehmigung erteilt.

Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auch immer Ihre Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug zu prüfen.

Für zulassungsfreie Anhänger sowie für Mopeds und Kleinkrafträder, für die in der ehemaligen DDR eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt wurde, kann über das Kraftfahrt Bundesamt ein Fahrzeug bezogener Nachweis beantragt werden.

Auf der Seite www.kba.de finden Sie in der Rubrik Typgenehmigung die erforderlichen Formulare für eine Auskunft aus dem sogenannten KTA-Archiv.

Unter Fragen und Antworten - DDR Mopeds gibt es auch zahlreiche Hinweise und Hilfestellungen zu diesen Fahrzeugen.

 

Anträge und Infoblätter finden Sie in der Kontaktbox rechts unter Downloads.

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