Landratsamt Fürstenfeldbruck
KFZ-Zulassung
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Aktuelles


Wirtschaftliche und technische  Entwicklungen in Deutschland und Europa führen zu einer ständigen Anpassung der gesetzlichen Vorschriften für den Betrieb und die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger. Zur Zeit können wir Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen:  

 

Informationen zu Fahrzeugen die von Geflüchteten mitgebracht wurden

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst:

  • Die Nutzung mitgebrachter ukrainischer Kraftfahrzeuge ist möglich, eine Umschreibung ist vorerst nicht erforderlich wenn der Verbleib des Fahrzeugs nicht länger als wie ein Jahr geplant ist.

  • Der Fahrzeugführer oder Halter hat das Bestehen einer ukrainischen Haftpflichtversicherung durch Mitführen der grünen Versicherungskarte nachzuweisen oder eine sog. Grenzversicherung abzuschließen.

  • Bei Fahrten ist die ukrainische Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) mitzuführen.

Sollte der Fahrzeugschein nicht die international vereinbarten Mindestangaben enthalten, das kann insbesondere bei älteren Fahrzeugscheinen der Fall sein, ist unter Umständen zusätzlich ein internationaler Zulassungsschein erforderlich. Ersatzweise kann dazu auch eine durch einen Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in der Ukraine bestätigte Übersetzung des Fahrzeugscheins, oder auch eine Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub der Ukraine dienen.

Die Mindestangaben im Fahrzeugschein sind:

  • Kennzeichen
  • Tag der ersten Zulassung
  • vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist
  • Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers
  • Fahrgestellnummer (Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers)
  • wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das höchste zulässige Gesamtgewicht
  • Gültigkeitsdauer, wenn diese nicht unbegrenzt ist
  • Die Eintragungen müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder wiederholt sein

 

Weitergehende Informationen, insbesondere zum Versicherungsschutz erhalten Sie bei folgenden Stellen:

 

 

Zum 01.10.2017 haben sich bei der Verschrottung alter Fahrzeuge einige Änderungen ergeben:

Die Fahrzeugarten, bei denen ein Verwertungsnachweis abgegeben werden muss, wurden erweitert.

Bisher waren davon nur Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen sowie Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse betroffen.

Nunmehr ist ein solcher Nachweis auch für 3-rädrige Fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern, mit einem Hubraum über 50 cm3 (bei Verbrennungsmotoren) und/oder Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h erforderlich. Dies sind Fahrzeuge, die landläufig als Trikes, Piaggio MP3 oder auch als Can-Am Spyder bekannt sind.

Wird ein Fahrzeug im Ausland verschrottet, so wird nunmehr zwischen EU- und Drittstaaten unterschieden.

Wird das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überlassen, wird der dort erstellte Verwertungsnachweis dem deutschen Verwertungsnachweis gleichgestellt. Dieser ist ebenfalls der Zulassungsbehörde vorzulegen.

Bei Drittstaaten bleibt es bei der formlosen Erklärung, dass das Fahrzeug dort zur Entsorgung verbleibt.

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