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Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Meldung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ab dem 16. März 2022 sind in Bayern medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen laut dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ihr zuständiges Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen, die weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten, zu benachrichtigen. Das gilt nicht, wenn diese über ein ärztliches Attest verfügen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft werden können.
Die Meldung erfolgt online über das Bayerische Meldeportal für Immunitätsnachweise:
Bayerisches Meldeportal für Immunitätsnachweise
Weitere Informationen zur Meldepflicht finden Sie ebenfalls auf dem Meldeportal.